Allgemeine Geschäftsbedingungen der KGC
Kölner Golfclub GmbH & Co. KG
Die KGC - Kölner Golfclub GmbH & Co. KG (nachfolgend Gesellschaft) betreibt in 50859 Köln die Golfanlage "Kölner Golfclub".
Die Nutzungsberechtigten sind gemeinsam mit weiteren Personen, denen die Gesellschaft die Nutzung der Golfanlage oder ihrer Betriebsteile gestattet hat, zur Nutzung der Anlage berechtigt. Art und Umfang des Nutzungsrechtes bemessen sich nach den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Soweit der abgeschlossene Spielberechtigungsvertrag hiervon abweichende Regelungen enthält, gehen diese den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Ziffer 1 - Spielberechtigung
Der Spielberechtigungsvertrag gilt jeweils nur für die darin bezeichnete Person und ist nicht übertragbar. Sie berechtigt nur den jeweils Spielberechtigten zur Nutzung der Golfanlage.
Ziffer 2 - Rechte des Spielberechtigten
Der Spielberechtigte hat das Recht, sofern im Spielrechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Golfanlage nach Maßgabe des Spielrechtsvertrages zur Betreibung des Golfsports unter Einhaltung der Pflichten gemäß Ziffer 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu benutzen. Ein Nutzungsrecht besteht nicht, soweit und solange der Spielberechtigte die von ihm nach dem geschlossenen Vertrag zu entrichtenden jeweils fälligen Entgelte nicht vollständig bezahlt hat.
Das Nutzungsrecht des Spielberechtigten ist in der Weise beschränkt, dass beispielsweise während des Stattfindens von Wettspielen oder ähnlichen Veranstaltungen die Nutzung der Anlage in angemessenem Umfang durch die Gesellschaft eingeschränkt oder aufgehoben werden darf. Die Gesellschaft hat zudem das Recht, einzelne Bauabschnitte oder Teile davon für eine Übergangsphase nur provisorisch zu errichten und während der Laufzeit dieses Vertrages die Golfanlage nach eigenem Ermessen zu gestalten, zu ändern, zu erweitern und aus- bzw. umzubauen.
Juristische Personen als Spielberechtigte genießen dieselben Rechte und Pflichten wie natürliche Personen. Die Ausübung des Spielrechts juristischer Personen durch die von ihnen eingesetzte natürliche Person regelt Ziffer 6. Der Spielberechtigte oder die von juristischen Personen zur Ausübung ihres Spielrechts benannten natürlichen Personen erhalten nach Maßgabe des Spielrechtsvertrages einen Ausweis des Deutschen Golfverbandes (DGV) über die Gesellschaft; dieser liegt am Service-Center zur Abholung bereit. Das Eigentum am DGV-Ausweis geht nicht auf den Spielberechtigten über. Der DGV-Ausweis berechtigt den Spielrechtsinhaber zur Ausübung des Golfspiels nach den Bestimmungen des DGV auf fremden Golfplätzen gegen Greenfee und ist jeweils ein Kalenderjahr gültig.
Ziffer 3 - Pflichten des Spielberechtigten
Der Spielberechtigte ist verpflichtet, sich vor der Nutzung der Golfanlage über die nachstehenden Regelungen zu informieren sowie im Übrigen die im Golfsport üblichen Sicherheitsbestimmungen und Sorgfaltspflichten uneingeschränkt einzuhalten. Insbesondere hat der Spielberechtigte Folgendes zu beachten:
- Einhaltung der Golfetikette entsprechend der jeweils gültigen Vorgaben von R&A.
- Einhaltung der Haus- und Spielordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung, die im Service-Center einsehbar ist.
- Die Beachtung der Offiziellen Golfregeln sowie der Spiel- und Wettspielordnung des DGV.
- Die jeweils am Service-Center oder auf dem Golfplatz bekanntgegebenen Hinweise zu vorübergehenden Platzregelungen, etwa infolge von Platzarbeiten oder besonderen Pflegemaßnahmen sowie Sorgfalts- und Sicherheitspflichten gegenüber anderen Spielern und Passanten auf öffentlichen Straßen und Wegen.
- Zahlung der nach Maßgabe des Vertrages monatlichen oder jährlichen Beiträge gemäß den jeweils gültigen Bedingungen der Gesellschaft.
Unbeschadet der von der Gesellschaft abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung sollte jeder Spielberechtigte für sämtliche Fälle eigenen Verschuldens eine Haftpflichtversicherung abschließen.
Ziffer 4 - Spielberechtigungsentgeld
Der Spielberechtigte entrichtet für die gewährten Rechte einen festen Jahres- oder Monatsbetrag gemäß des jeweils von ihm individuell abgeschlossenen Spielberechtigungsvertrages.
Die Höhe des jeweils fälligen Jahres- oder Monatsbeitrages bestimmt sich nach Maßgabe der jeweils abgeschlossenen Nutzung. Sie kann von der Gesellschaft aber unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und der erforderlichen Kostendeckung sowie bei allgemeinen Kostensteigerungen (insbesondere Bau- und Betriebskosten) jährlich, auch unterjährig, angemessen oder entsprechend des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes vom Vorjahr angepasst werden. Einsicht in die Ermittlung des Verbraucherpreises ist unter folgendem Link möglich >>
Von einer dementsprechenden Änderung des Jahres- oder Monatsbeitrages wird die Gesellschaft den Spielberechtigten rechtzeitig schriftlich in Kenntnis setzen. Der Spielberechtigte hat das Recht, binnen 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Änderung des Jahres- oder Monatsbeitrages den Spielberechtigungsvertrag schriftlich zum Ende der jeweiligen Laufzeit zu kündigen.
Im Falle der Erhöhung von Verbandsabgaben oder gesetzlichen Abgaben, etwa der Umsatzsteuer, ist die Gesellschaft berechtigt, diese mit Wirkung der Erhöhung an den Spielberechtigten weiterzureichen.
Sofern der Spielberechtigungsvertrag im laufenden Kalenderjahr abgeschlossen wird, ist der Jahresbetrag entsprechend des Spielberechtigungsvertrages bei Unterzeichnung fällig; in Folgejahren ist der etwaige Jahresbeitrag jeweils zum 01. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Monatsbeträge sind jeweils zum 01. eines jeden Monats zur Zahlung fällig.
Für Verträge die ab dem 1.5.2018 abgeschlossen wurden gilt die Fälligkeit der Jahresbeiträge entsprechend Ziffer 5, jährlich zum Datum des jeweiligen Eintrittsmonats.
Die Einziehung der jeweils geschuldeten fälligen Beträge erfolgt mittels Lastschrift vom Bankkonto des Spielberechtigten. Zu diesem Zwecke erteilt der Spielberechtigte der Gesellschaft eine Einzugsermächtigung/SEPA-Lastschriftmandat zur Einziehung des Jahres- oder Monatsbeitrages von dessen Konto. Bei Nichteinlösung einer Lastschrift trägt der Spielberechtigte die der Gesellschaft von der Bank in Rechnung gestellten Gebühren sowie eine Kostenpauschale von bis zu EUR 10,00.
Sofern der Jahres- oder Monatsbeitrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit eingezogen werden konnte, hat die Gesellschaft das Recht, nach einer schriftlichen Mahnung ein vorläufiges Nutzungsverbot zu verhängen.
Die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Jahres-/Monatsbeitrages ist unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Golfanlage. Der Spielberechtigte kann die Zahlung des Jahres-/Monatsbeitrages weder mindern noch zurückfordern, wenn er die ihm eingeräumten Nutzungsrechte nur teilweise oder gar nicht ausübt.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Gründe für die Nichtnutzung der Golfanlage in seiner Person liegen oder nicht. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
Der Spielberechtigte kann gegen Ansprüche der Gesellschaft nur aufrechnen, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch dieses Spielberechtigen auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Ziffer 5 - Spielberechtigungsdauer, Kündigung und Verlängerung
Der Spielberechtigungsvertrag kommt durch Annahme des Antrags durch die Gesellschaft zustande. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, einem Antrag auf Abschluss eines Spielberechtigungsvertrages stattzugeben.
Der Spielberechtigungsvertrag läuft bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit.
Bis zum 30.4.2018 abgeschlossene Verträge verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr zu den dann gültigen Konditionen, sofern diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten zum Jahresende von einer der beiden Parteien schriftlich zum Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer gekündigt wird.
Spielrechtsverträge, die ab dem 01.05.2018 geschlossen werden, haben eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Im Übrigen kann der Vertrag vor Ablauf der Dauer, für die er eingegangen ist, von jeder Vertragspartei nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch die Gesellschaft liegt insbesondere dann vor, wenn
- der Spielberechtigte seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt, von der Gesellschaft diesbezüglich einmal gemahnt worden ist.
- dem Spielberechtigten ein vorläufiges Nutzungsverbot erteilt wurde und nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der zweiten Mahnung der Zahlungseingang bei der Gesellschaft erfolgt ist.
- der Spielberechtigte trotz schriftlicher Abmahnung durch die Gesellschaft gegen die gültigen Spiel-, Platz- oder Hausordnungen der Gesellschaft wiederholt verstößt.
- die Aufrechterhaltung des Golfspielbetriebs der Gesellschaft unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zumutbar ist oder aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Gesellschaft liegen, dauernd unmöglich wird.
Im Falle einer fristlosen Kündigung erfolgt keine, auch keine anteilige Erstattung der bis zum Ablauf der ordentlichen Vertragsdauer sonst zu entrichtenden Nutzungsgebühren. Dies gilt nicht für eine fristlose Kündigung aufgrund einer Beendigung des Golfspielbetriebs der Gesellschaft aus wirtschaftlichen Gründen. Die Spielberechtigung erlischt bei fristloser Kündigung sofort.
Der Spielberechtigte kann seinen Tarif jeweils zum 01. eines jeden Monats aufstocken. Die Vertragslaufzeit beginnt auch bei einer Aufstockung ab dem 1.5.2018 in jedem Fall neu für 12 Monate, entsprechend Ziffer 5.
Ziffer 6 - Übertragung der Rechte auf Dritte
Eine juristische Person oder ein sonstiges kaufmännisches Unternehmen als Spielberechtigte kann die Ausübung der Spielberechtigung nur einer natürlichen Person übertragen. Die Übertragung kann jährlich, aber jeweils nur für den Zeitraum eines gesamten Kalenderjahres erfolgen und ist nur nach vorheriger schriftlicher Benennung der natürlichen Person an die Gesellschaft und nach schriftlicher Zustimmung durch die Gesellschaft möglich.
Ziffer 7 - Haftung der Gesellschaft
Die Nutzung der Anlagen des Kölner Golfclubs erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder.
Eine Haftung des Kölner Golfclubs für jedwede Schäden, insbesondere Verlust oder Diebstahl von Eigentum oder Verletzung der Person des Spielberechtigten ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Gesellschaft.
Auch die Haftung auf Grund der Gesellschaft zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden sowie Ansprüche aus Produkthaftung sind nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt bei Schäden betreffend den Verlust des Lebens oder Ansprüche aufgrund vom Kölner Golfclub zu vertretenden Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Soweit die Haftung des Kölner Golfclubs ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
Ziffer 8 - Datenschutzerklärung
Dem Spielberechtigten ist bewusst, dass seine personenbezogenen Daten unter Beachtung der Vorschriften der DSGVO erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die Durchführung des Vertrages und/oder des Spielbetriebs notwendig ist.
Um der Informationspflicht des Verantwortlichen gemäß Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO nachzukommen, werden dem Spielberechtigten in der Anlage die notwendigen Informationen zusammengestellt.
Dem Spielberechtigten ist auch bewusst, dass die ihn betreffenden Daten dem Deutschen Golf- sowie dem Landesgolfverband übermittelt werden, sofern dies für die Durchführung des Vertrages oder des Spielbetriebs notwendig ist. Die Gesellschaft ist dem Intranet des Deutschen Golf Verbandes e.V. (DGV) angeschlossen, über das unter anderem die Bestellung des DGV-Ausweises erfolgt. Näheres regelt Ziffer 7 der Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien (AMR) des DGV.
Der Spieler erklärt sich damit einverstanden, dass die in Ziffer 7 AMR genannten personenbezogenen Daten an den DGV übermittelt und zu den dort beschriebenen Zwecken von der Gesellschaft und dem DGV verarbeitet werden dürfen. Ziffer 7 der AMR ist in seiner derzeit geltenden Fassung zugleich Bestandteil des Spielberechtigungsvertrages.
Sollte die Regelung der Ziffer 7 AMR zukünftig ergänzt, erweitert oder in anderer Weise geändert werden, so werden diese Änderungen, soweit sie dem Spieler zumutbar sind, Bestandteil dieses Spielberechtigungsvertrages, ohne dass es hierfür einer gesonderten Erklärung der Parteien bedarf. Etwaige Änderungen werden durch Aushang auf der Golfanlage bekannt gemacht.
Ziffer 9 - Pflegezustand der Golfanlage
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Golfanlage in einem gepflegten Zustand zu halten, der dem in Deutschland üblichen Pflege- und Unterhaltungszustand von Golfanlagen entspricht. Witterungsbedingte oder aus Umbau- und Pflegemaßnahmen resultierende zeitweilige Einschränkungen des Nutzungsrechts an der Golfanlage berechtigen weder zur Geltendmachung von Schadenersatz- noch zu Minderungsrechten. Im Übrigen gilt Ziffer 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Ziffer 10 - Änderungsvorbehalt
Die Gesellschaft behält es sich ausdrücklich vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Spielberechtigten die jeweils geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverzüglich bekannt zu geben. Der Spielberechtigte kann binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Übersendungsschreibens, mit dem die geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt gegeben werden, diesen widersprechen. Widerspricht der Spielberechtigte nicht fristgerecht, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.
Ziffer 11 - Schlussbestimmungen
Für den Fall, dass die Gesellschaft den Besitz, den Betrieb oder die Rechte aus der Golfanlage auf einen Dritten überträgt, stimmt der Spielberechtigte bereits jetzt der Übertragung dieses Vertrages auf diesen Dritten zu. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem bestehenden Spielrechtsvertrag sowie der Nutzung der Golfanlage der Gesellschaft ist, soweit gesetzlich zulässig, Köln. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei einer Regelungslücke oder bei einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann seinerseits nur schriftlich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Vertrag geändert werden.
Datenschutz
Die Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die wir zu den nachfolgenden Zwecken verarbeiten müssen haben wir hier für Sie als Pdf zusammen gefasst.
Zweck der Verarbeitung
- Bestellung und Zusendung des DGV - Ausweises;
- Abwicklung des Wettspielbetriebes (Anmeldung zu Wettspielen), auch über das Intranet des DGV
- Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Erstellung von Ergebnislisten u. ä.
- das Führen und Verwalten Ihrer Vorgabe
Stand: 01.05.2018